Weizenbaum-Institut: Klare Regeln für den Data Act und europäische Daten-Governance gefordert

01/29/2026

Das Weizenbaum-Institut hat in zwei aktuellen Stellungnahmen zu zentralen Vorhaben der europäischen Datenpolitik Stellung genommen: zum Kabinettbeschluss des Data-Act-Durchführungsgesetzes sowie zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance.

Zum Data Act betont das Institut, dass dieser weit über klassische Marktregulierung hinausgeht. Er regelt Zugangs-, Nutzungs- und Kontrollrechte an Daten und erfasst auch verbraucherbezogene und staatliche Datenzugriffe, bei denen Datenschutz und Grundrechte im Mittelpunkt stehen. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an eine rechtssichere und kohärente nationale Durchsetzung.

„Der Data Act ist kein reines Wirtschaftsregulierungsinstrument. Er berührt zentrale Grundrechtsfragen und verlangt eine Aufsichtsstruktur, die Datenschutz, Rechtssicherheit und Praktikabilität gleichermaßen gewährleistet“, erklärt Prof. Dr. Herbert Zech, Sachverständiger und Direktor des Weizenbaum-Instituts.

Der Kabinettbeschluss enthält aus Sicht des Instituts wichtige Verbesserungen, insbesondere beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen, durch den Verzicht auf den Sofortvollzug und auf fahrlässige Bußgeldtatbestände. Auch die Klarstellung der Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im Sanktionsregime stärkt die Rechtssicherheit. Zugleich warnt das Institut vor einer weiteren Fragmentierung der Datenschutzaufsicht durch parallele Zuständigkeiten mehrerer Bundesbehörden. Um Inkonsistenzen und Doppelverfolgung zu vermeiden, bedürfe es klarer Abgrenzungen und verbindlicher Koordinationsmechanismen.

Zum Daten-Governance-Gesetz begrüßt das Weizenbaum-Institut die Zielrichtung des Gesetzentwurfs ausdrücklich. Der Entwurf schafft nationale Rahmenbedingungen für den bereits geltenden europäischen Data Governance Act, regelt Zuständigkeiten, benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsbehörde und stärkt die institutionelle Unabhängigkeit der Aufsicht.

„Beim Data Governance Act geht es nicht darum, möglichst viele Daten zu mobilisieren, sondern darum, unter welchen rechtlichen und institutionellen Bedingungen Daten weiterverarbeitet werden dürfen“, so Zech.

Positiv hebt das Institut insbesondere die gesetzlich verankerte rechtliche und funktionale Unabhängigkeit der Aufsicht sowie die klare organisatorische Trennung zwischen Aufgaben nach dem Data Governance Act und der Bundesstatistik hervor. Diese Regelungen schaffen Rollenklarheit und stärken Datenschutz und Vertrauen. Zugleich weist das Institut darauf hin, dass datenaltruistische Strukturen ohne zusätzliche Rechtssicherheit und wirksame Anreize bislang kaum praktische Wirkung entfalten. Auch die vorgesehene nationale Evaluierung sollte daher ausdrücklich gesellschaftliche Wirkungen wie Machtkonzentration, tatsächliche Nutzung und Vertrauenswirkungen berücksichtigen.

Aus Sicht des Weizenbaum-Instituts zeigen beide Gesetzesvorhaben, wie zentral eine kohärente Aufsichtsarchitektur, klare Zuständigkeiten und eine grundrechtsorientierte Umsetzung für das Gelingen der europäischen Datenpolitik sind. Ob diese Ziele erreicht werden, wird sich in der konkreten Aufsichtspraxis und der weiteren politischen Begleitung erweisen.